Ziel der Verkehrswertermittlung ist die Ermittlung des "wahrscheinlichsten Verkaufspreises im nächsten Verkaufsfall". Der Verkehrswert ist in § 194 des BauGB (Baugesetzbuch) definiert.
Ziel der Verkehrswertermittlung ist die Ermittlung des "wahrscheinlichsten Verkaufspreises im nächsten Verkaufsfall".
Der Verkehrswert ist in § 194 des BauGB (Baugesetzbuch) definiert.
Für die Verkehrswertermittlung sind nach § 7 WertV (Wertermittlungsverordnung) die Verfahren: Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren zulässig.
Für die Verkehrswertermittlung sind nach § 7 WertV (Wertermittlungsverordnung) die Verfahren:
zulässig.